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Mit ICRA gekennzeichnete Webseite

 

Startseite > Service > Webmaster > Impressumspflicht


Anbieterkennzeichnung (Impressum)


Eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) benötigen alle Betreiber von Webseiten, welche geschäftsmässig tätig sind. Hier ist jedoch eine geschäftsmässige Tätigkeit nicht mit einer gewerbsmässigen Tätigkeit gleichzusetzen.
Geschäftsmässig tätig kann man auch ohne Gewerbeschein sein.

Wie muss eine Anbieterkennzeichnung aussehen ?

Eine Anbieterkennzeichnung muss folgende Angaben beinhalten:

  • Name der Firma mit Angabe der Rechtsform (z.B. GmbH, AG, GbR, etc)
    sofern es sich um ein Unternehmen handelt. Ansonsten wird nur der Name des Betreibers angegeben.
  • Name des Inhabers
    Bei einem Unternehmen muss der Name des Inhabers oder des Geschäftsführers angegeben werden. Gibt es mehrere, so müssen alle benannt werden.
  • Adresse
    Die Adresse muss eine ladungsfähige Anschrift sein, daher sind Postfächer nicht zugelassen.
  • Telefon und Mailadresse
    Es muss eine Telefonnummer und eine Mailadresse angegeben werden. Die Telefonnummer darf auch eine Servicerufnummer sein (Preisangabe nicht vergessen). Der Kunde muss die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme haben. Hier muss er zwischen Telefon und Mail wählen können.
  • Handels-, Vereinsregisternummer, etc.
    Sofern irgendwo eingetragen, muss die Eintragsnummer und das zuständige Amtsgericht benannt werden.
  • Umsatzsteuer-ID
    Sofern eine Umsatzsteuer-ID vorhanden ist, muss diese angegeben werden.

Es ist laut Auskunft bei der Datenschutzbeauftragten des Landes NRW ist es erlaubt eine Anbieterkennzeichnung für mehrere Angebote zu nutzen (zentrale Ablage auf einem Server). In diesem Fall muss in der Anbieterkennzeichnung jede Domain benannt werden, für die die Anbieterkennzeichnung gültig ist.

Die Anbieterkennzeichnung soll möglichst von jeder Unterseite aufrufbar und leicht zu finden sein.

Der Aufruf der Anbieterkennzeichnung muss unter jedem Browser funktionieren, daher ist von der Nutzung von JavaScripten zum Aufruf der Anbieterkennzeichnung in einem neuen Fenster abzuraten.
Sollte die Webseite geprüft werden und der Prüfer hat JavaScript deaktiviert, wird es als fehlende Anbieterkennzeichnung gewertet und dieses kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Hinweis für Webmaster von Erotikangeboten:
Laut Gesetz muss ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden, wenn die Seite jugendgefährdende Inhalte enthalten könnte. Eine Pflicht zur Nennung dieses Jugendschutzbeauftragten auf der Webseite gibt es nicht. Jedoch sollte man den Jugendschutzbeauftragten auf der Webseite freiwillig benennen, da dieser auch die Funktion hat als Ansprechpartner für den Kunden zur Verfügung zu stehen. Die Angabe des Names mit einer Mailadresse wäre ausreichend.

Artikel eingestellt: 03.07.2005



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